Noch bis zum 18. März 2025 kannst du HIER deine Stellungnahme zum Bebauungsplan abgeben!
Als Inspiration kannst du folgende Argumente benutzen:
A // Klimaauswirkung
Ich halte es für unerlässlich, dass wertvolle Grünflächen erhalten bleiben, da sie als natürliche Klimaregulatoren und CO₂-senkend wirken. Die jüngsten Ergebnisse der Leipziger Klimaanalyse belegen, dass in dicht bebauten Stadtteilen der Urban Heat Island Effect zu spürbaren Temperaturerhöhungen führt: Unterschiede von bis zu 2 °C im Vergleich zu angrenzenden Arealen sind keine Seltenheit. Der Verlust dieser kühlen Rückzugsorte wird das lokale Mikroklima weiter verschlechtern, den Energiebedarf für Kühlung und Heizung steigern und die Widerstandsfähigkeit gegenüber extremen Wetterbedingungen schwächen, insbesondere bei Neuversiegelung. Angesichts dieser Erkenntnisse muss der Erhalt der unbebauten Grünfläche als integraler Bestandteil einer nachhaltigen Stadtentwicklung unverrückbar bleiben.
B// Verkehr: Abhol- und Bringeverkehr von Schüler:innen
Ich befürchte, dass das geplante Bauvorhaben zu einem erheblichen Anstieg des Verkehrs führen wird, insbesondere im Bereich Gießer- und Karl-Heine-Straße. Der zusätzliche Abhol- und Bringeverkehr birgt ein erhöhtes Unfallrisiko für Kinder und Anwohner:innen. Bei beschleunigten Verfahren schreiben BauGB §34 und SächsBO §12 vor, dass Erschließungs- und Verkehrsprobleme sorgfältig analysiert und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden müssen. Es ist daher zwingend erforderlich, verlässliche und nachhaltige Verkehrskonzepte in die Planung zu integrieren. Durch den unregulierten Hol- und Bringeverkehr der angrenzenden städtischen Grundschule sowie dem benachbarten LIS-Kindergarten beobachten wir bereits jetzt in den Stoßzeiten chaotische Verkehrsverhältnisse. Zudem ist ungewiss, wie der öffentliche Nahverkehr zu Zeiten der Baustelle einigermaßen störungsfrei funktionieren kann. Weiterhin sind durch das Betreiben zweier Schulkantinen ein erhöhtes Liefer- und Abfallverkehrsaufkommen zu befürchten. Eine Lösung, die man im derzeitigen Planungsstand bewerten könnte, liegt nicht vor.
C// Parkplatzsituation
Durch die zusätzliche Bebauung und die Anfahrt der Angestellten der geplanten Schule – grob geschätzt über 300 Personen – steigt der Bedarf an Stellflächen, was die Parkplatzsituation in einem ohnehin dicht besiedelten Viertel weiter verschärft. Konflikte zwischen Anwohner:innen und neuen Nutzer:innen sowie chaotisches Verkehrsverhalten sind die Folge, wenn keine vorausschauende Planung erfolgt. Die SächsBO §8 fordert eine bedarfsgerechte Flächennutzung, die auch die Bereitstellung von Parkplätzen umfasst. Ein Stellplatznachweis ist nach kommunaler Satzung zu führen. Es liegen keine Informationen zur Verkehrsplanung vor. Auch im beschleunigten Verfahren muss eine sorgfältige Erschließungsplanung erfolgen, um langfristige negative Auswirkungen zu vermeiden. Dies führt zu Versiegelung und weiterer Verschärfung des Stellplatzmangels im gesamten Viertel.
D// Altlasten
Ich bin besorgt, dass Altlasten auf dem Grundstück unzureichend beseitigt werden. Eine Bebauung ohne umfassende Altlastenuntersuchung könnte gefährliche Schadstoffe freisetzen und sowohl die Umwelt als auch die Gesundheit zukünftiger Bewohner:innen gefährden. Auch wenn das Verfahren beschleunigt wird, verlangt die SächsBO §8 eine gründliche Prüfung und gegebenenfalls Sanierung, bevor Baumaßnahmen beginnen. Es ist unverantwortlich, in einem verkürzten Prozess wichtige Umweltaspekte zu vernachlässigen. Es ist nach wie vor unklar, wer für die Altlastensanierung der sogenannten „GESA-Fläche“ aufkommt. Ohne Sanierung der GESA-Fläche ist eine Nutzung als öffentlicher Park auf diesem Teil des Geländes unzulässig.Wenn, wie bisher kommuniziert, bereits kommunale Flächen die für die Öffentlichkeit aufgrund von Schutzbestimmungen (Gewässerrandstreifen) unzugänglich sind, als „Park“ verkauft werden, fühle ich mich als Bürger:in über den Tisch gezogen. Die zugrunde liegenden Planstände geben keine Auskunft darüber, wie und auf wessen Kosten diese Flächen saniert werden sollen.
E// Lärmbelastung
Die intensive Bauphase und der spätere Betrieb des neuen Gebäudekomplexes werden voraussichtlich zu einer erheblichen Lärmbelastung führen. Dauerhafter Lärm kann langfristig die Lebensqualität und Gesundheit der Anwohner:innen beeinträchtigen. Die gesetzlichen Vorgaben in BauGB §34 sowie in SächsBO §10 schreiben vor, dass effektive Lärmschutzmaßnahmen bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden müssen. Selbst im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist es unerlässlich, den erforderlichen Lärmschutz sicherzustellen. Dazu werden im derzeitigen Planungsstand keine Aussagen getroffen. Das Schutzgut Mensch wird ohne Maßnahmen dabei gefährdet. Ein bereits existierendes, jedoch veraltetes Lärmgutachten attestiert der Karl-Heine-Straße schon jetzt eine erhebliche Lärmbelastung.
F// Verdrängung
Die geplante Bebauung wird aufgrund einer baulichen Aufwertung bzw. Verteuerung des Baulandes weiterhin spekulative Investoren anziehen, was zu steigenden Mieten und einer Verdrängung langjähriger Bewohner:innen in der Umgebung führen wird, da die LIS vordergründig Besserverdienende als Zielgruppe anspricht. Eine solche Entwicklung würde die soziale Struktur des Viertels nachhaltig verändern. BauGB §1 betont die Notwendigkeit einer ausgewogenen Stadtentwicklung. Es ist völlig unklar, inwiefern die Bedarfsträgerin LIS die geforderte Vermittlung zwischen Schulbetrieb und Viertel leisten kann. Dazu fehlen Konzepte und langfristig sichere Absichtserklärungen. Bei Konflikten kann sich die Eigentümer:in der Fläche, vor allem bei Druck aus der Elternschaft, stets auf das eigene Hausrecht berufen. Eine halböffentliche Fläche für Quartier und Schule bleibt aus diesem Grund in der Umsetzung unausgewogen, da ich als Anwohner:in kein Hausrecht auf derartigen Freiflächen geltend machen kann – und das auch nicht möchte.
G// Unzureichende öffentliche Auslegung nach §3 Abs. 2 BauGB
Die öffentliche Auslegung in einem Bebauungsplanverfahren nach §13a muss sich nach §3 BauGB auf konkrete Planungsunterlagen stützen, die eine sachgerechte Stellungnahme ermöglichen. Die Stellungnahmen sollen an dieser Stelle auf Grundlage einer Informationsvorlage abgegeben werden. Es gibt derzeit jedoch keine aktuellen Planungsgrundlagen und keinerlei Ergebnisse aus dem laufenden Qualifizierungsverfahren, auf welche sich meine Stellungnahme beziehen könnte. Eine Stellungnahme zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB muss weder abgewogen noch verpflichtend berücksichtigt werden. Ich fordere hiermit im Zuge der Bauleitplanung eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 Abs. 2 BauGB nach geltendem Gesetz, sodass meine Bedenken auch in die Abwägung der Bauleitplanung einfließen können.
H// Begrenzte Teilhabe am Verfahren
Ich kritisiere, dass im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB die Zeit für eine umfassende Bürger:innenbeteiligung und transparente Informationsweitergabe stark begrenzt ist. Es führt zu einem erheblichen Vertrauensverlust, dass Entscheidungen teilweise ohne die nötige Einbeziehung der betroffenen Bevölkerung getroffen werden. BauGB §3 fordert ausdrücklich die Mitwirkung der Öffentlichkeit, und auch die SächsBO betont in ihren Grundsätzen die Bedeutung transparenter Planungsverfahren. Eine echte Beteiligung der Bürger:innen ist essenziell, um eine sozial ausgewogene und nachhaltige Entwicklung sicherzustellen – auch in beschleunigten Verfahren.