Stadtratssitzung am 21. Mai 2025

In der morgigen Stadtratssitzung werden Anfragen zur Bauvoranfrage, eingereicht von Stadtrat Dr. Volker Külow, beantwortet. Diese sind bereits schriftlich einsehbar. Wir haben unseren Artikel zur Bauvoranfrage dementsprechend aktualisiert.

Hier reproduzieren wir außerdem die Antworten des Dezernats Stadtentwicklung und Bau:

1. Wurde durch den Eigentümer Stadtbau AG schon eine Bauvoranfrage zur Bebauung des Jahrtausendfeldes eingereicht und wenn ja, seit wann liegt diese zur Bearbeitung vor?

Die Bauvoranfrage wurde am 26.03.2025 eingereicht.

2. Muss die Verwaltung diese Bauvoranfrage innerhalb von drei Monaten nach Eingang positiv oder negativ bescheiden?

Für die Bearbeitung von Bauvoranfragen hat der Gesetzgeber keine Fristen geregelt, jedoch strebt die Stadt Leipzig an, auch eingereichte Bauvoranfragen innerhalb der ansonsten für bauordnungsrechtliche Verfahren in der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) verankerten Frist von 3 Monaten zu beantworten.

3. Welche GRZ (Grundflächenzahl) beantragt der Eigentümer in der Bauvoranfrage und mit wie vielen Schülerinnen und Schülern rechnet er?

Die Voranfrage bezieht sich auf den Neubau einer 6-zügigen Gemeinschaftsschule mit einer Sechs-Feld-Sporthalle. Weder wird nach einer möglichen GRZ gefragt, noch wird eine Schülerzahl benannt.

4. Wieviel Fläche vom Jahrtausendfeld (bitte genau in m² angeben) möchte der Eigentümer von seinem Besitz laut Bauvoranfrage an die Kommune verkaufen?

In der Absichtserklärung zwischen Stadt Leipzig und der Stadtbau AG wurde vereinbart, dass eine Fläche von 3.000 qm an die Stadt abgegeben wird. Die Bauvoranfrage nimmt darauf keinen Bezug.

5. Kann ein positiver Bescheid der Bauvoranfrage dazu führen, dass eine weitere Bearbeitung des Aufstellungsbeschlusses VII-DS-00375 nach §13a BauGB hinfällig wird, insofern die Bauvoranfrage die Planungsziele aus dem Beschluss vermeintlich erfüllt?

Nein, das B-Planverfahren kann unverändert weitergeführt werden. Ein positives Prüfergebnis zu den gestellten Fragen im Bauvorbescheid kann nur erreicht werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass das beantragte Vorhaben gegen die Planungsziele verstößt.

6. Wird in diesem Fall Baurecht nach § 34 BauGB angewandt?

Bis zur Beschlussfassung der B-Plansatzung bildet der § 34 BauGB die planungsrechtliche Grundlage für die Beurteilung von Bauvorhaben auf dem Jahrtausendfeld, jedoch stets in Verbindung mit § 33 Abs. 1 BauGB. Dadurch ist sichergestellt, dass bei Prüfung eines Vorhabens immer auch die im Aufstellungsbeschluss verankerten Planungsziele geprüft werden.

7. Noch im Januar 2025 wurden die „Nächsten Schritte“ auf der offiziellen Seite der Stadt Leipzig sowie in anderen öffentlichen Veranstaltungen kommuniziert. Darin hieß es, dass an der zweiten Stufe des Qualifizierungsverfahrens gearbeitet wird und mit den angepassten Ergebnissen der drei Büros Anfang 2025 zu rechnen sei. Diese sollen dann Grundlage der weiteren Planung sein. Wieso sind diese Informationen von der Website der Stadt Leipzig verschwunden? Wird derzeit an der zweiten Stufe des Qualifizierungsverfahrens gearbeitet?

Nach dem B-Planaufstellungsbeschluss Mitte Januar 2025 wurde die Website aktualisiert und den neuen Gegebenheiten angepasst. Gestrichen wurden in diesem Zusammenhang frühere zeitliche Aussagen zum weiteren Ablauf. Unter „Allgemeine Informationen zum Bebauungsplan“ (Jahrtausendfeld – Stadt Leipzig) wird nun im letzten Absatz formuliert, dass „… sich die Überarbeitungsphase der vorgelegten Entwurfskonzepte anschließen und so das Dialogverfahren mit erneuter Jurysitzung abgeschlossen [wird]. Voraussetzung dafür ist, dass weitere notwendige Grundlagen, wie z.B. das eingeforderte Verkehrs- und Mobilitätskonzept, hierfür herangezogen werden können.“

Mangels der notwendigen Voraussetzungen wird bisher nicht an der zweiten Stufe des Qualifizierungsverfahrens gearbeitet.

8. Stellt der Eigentümer Stadtbau AG einen positiven Bescheid der Bauvoranfrage zur Prämisse, um danach erst weitere Qualifizierungen in der Planung vorzunehmen? Falls ja, wie kann es einen positiven Bauvorbescheid geben, wenn ein dann noch zu erarbeitendes Verkehrskonzept ggf. eine Überlastung der örtlichen Verkehrsinfrastruktur feststellt?

Ein positiver Bauvorbescheid ist die Grundlage, um das notwendige Mobilitätsgutachten, sowie darauf aufbauend die nächste Stufe des städtebaulichen Wettbewerbs, als Qualifizierung der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens finanzieren zu können.

In der vorliegenden Bauvoranfrage sind die Prüfkriterien „Erschließung und Rücksichtnahmegebot“ ausdrücklich nicht Bestandteil, da es hierfür z.B. an den entsprechenden Gutachten mangelt. Daraus folgt, dass in weiteren Planungs- und Genehmigungsschritten trotz eines positiven Bauvorbescheides durch den Antragsteller der Nachweis zu führen ist, dass z.B. der mit dem Vorhaben verbundene Hol- und Bringeverkehr, die täglichen Anlieferungen etc., gebietsverträglich abgewickelt werden können.

9. Wie kann es einen positiven Bauvorbescheid geben, insofern noch nicht geklärt ist, wer für die Sanierung der GESA-Flächen aufkommt? Oder wird die GESA-Fläche nicht betrachtet?

Die Bauanfrage bezieht sich nicht auf die GESA-Fläche. Insoweit ist es für den Bauvorbescheid nicht relevant, wer für die Sanierung der Altlasten verantwortlich ist.

Erst mit Überarbeitung der Ergebnisse des Dialogverfahrens wird sichtbar, ob ggf. abweichend zum Bauvorbescheid auch eine (teilweise) Inanspruchnahme der GESA-Fläche für den Schulneubau aus städtebaulichen, freiraumplanerischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist.